Gesundheitsaussagen im Online-Shop: Was Health-Claims-VO und HWG erlauben
Veröffentlicht am 24.07.2026 · ca. 5 Minuten Lesezeit
"Stärkt das Immunsystem", "wirkt entzündungshemmend", "unterstützt die Verdauung" - gesundheitsbezogene Formulierungen verkaufen sich gut und sind deshalb in Produktbeschreibungen allgegenwärtig. Genau hier liegt eines der größten Abmahnrisiken im E-Commerce: Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) und - bei medizinischen Heilversprechen - das Heilmittelwerbegesetz (HWG) setzen enge Grenzen, die in der Praxis regelmäßig gerissen werden.
Health-Claims-VO: Nur zugelassene Aussagen sind erlaubt
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - kurz HCVO oder Health-Claims-Verordnung - regelt, welche gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln (dazu zählen auch Nahrungsergänzungsmittel und Tee) überhaupt verwendet werden dürfen. Grundprinzip: Eine gesundheitsbezogene Aussage ist nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich abgesichert und in der EU-Liste zugelassener Angaben (die sogenannte Unionsliste) enthalten ist - mit dem exakten, dort festgelegten Wortlaut oder einer sinngemäß gleichwertigen Formulierung. Eigene, freihändig formulierte Gesundheitsversprechen sind grundsätzlich unzulässig, selbst wenn sie im Kern zutreffen könnten.
Besonders häufig unzulässig: pauschale Aussagen, die sich auf ein gesamtes Lebensmittel mit mehreren Zutaten beziehen, statt auf einen konkreten, in der Unionsliste gelisteten Nährstoff oder Stoff.
HWG: Wenn aus der Werbeaussage ein Heilversprechen wird
Sobald eine Aussage nicht nur "unterstützend" klingt, sondern eine konkrete heilende, lindernde oder krankheitsbezogene Wirkung suggeriert ("heilt", "lindert dauerhaft [Beschwerde]", Bezug auf eine konkrete Diagnose), kommt zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz ins Spiel - unabhängig davon, ob es sich um ein Lebensmittel, Kosmetikprodukt oder Medizinprodukt handelt. Ohne behördliche Zulassung als Arzneimittel sind solche Heilversprechen praktisch immer unzulässig.
Die Grauzone: vage, aber trotzdem riskante Formulierungen
Zwischen eindeutig verbotenen Heilversprechen und sachlichen Produktbeschreibungen liegt eine breite Grauzone: "wirkt beruhigend", "unterstützt das Immunsystem", "klinisch getestet" ohne Quellenangabe oder "entgiftet den Körper" sind vage genug, um nicht sofort als Heilversprechen aufzufallen - rechtlich aber trotzdem angreifbar, weil sie einen gesundheitlichen Nutzen suggerieren, ohne ihn im Sinne der HCVO zu belegen. Gerade diese Grauzone ist der Bereich, in dem viele Shops unbeabsichtigt ins Risiko laufen, weil die Formulierung "doch eigentlich harmlos klingt".
Wie TextSentry hier hilft
TextSentry prüft Produkttexte in der Kategorie "Gesundheits- und Heilversprechen" zweistufig: eindeutige Heilversprechen werden rot markiert, vage gesundheitsbezogene Grauzonen-Formulierungen gelb - genau die Fälle, die man beim Selbstlesen leicht übersieht. Probiert es direkt in der kostenlosen Testprüfung mit einem eigenen Produkttext aus.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung, und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls. Weiterführend: Health-Claims-Überblick beim Händlerbund oder die Einordnung bei Lebensmittelklarheit.de.