GPSR im Online-Shop: Diese Pflichtangaben gelten seit Dezember 2024
Veröffentlicht am 22.06.2026 · ca. 5 Minuten Lesezeit
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation, kurz GPSR) unmittelbar in jedem Online-Shop der EU - ganz ohne nationales Umsetzungsgesetz. Anfang 2026 kam mit dem neuen deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) noch eine Klarstellung dazu. Wer beim Onlineverkauf Produkte anbietet, muss seither bestimmte Angaben direkt am Produkt bereitstellen - fehlen sie, ist das ein beliebter Abmahngrund.
Was verlangt Artikel 19 GPSR konkret?
Nach Art. 19 GPSR müssen Sie zu jedem angebotenen Produkt vier Arten von Angaben bereitstellen:
- Herstellerangaben: Name, eingetragener Handelsname bzw. eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und elektronische Kontaktadresse des Herstellers.
- Verantwortliche Person in der EU: Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen (z. B. bei Dropshipping aus einem Drittland), müssen zusätzlich Name, Anschrift und elektronische Adresse einer in der EU ansässigen verantwortlichen Person genannt werden.
- Produktidentifikatoren: Angaben, die eine eindeutige Identifikation des Produkts erlauben - Typ-, Chargen- oder Seriennummer, je nachdem, was für das Produkt einschlägig ist.
- Warnhinweise: Sicherheitsrelevante Warnhinweise oder Informationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache.
Wer ist betroffen?
Die GPSR gilt grundsätzlich für alle Verbraucherprodukte, die in der EU angeboten werden - unabhängig davon, ob der Verkäufer selbst in der EU sitzt. Besonders relevant wird sie bei Dropshipping: Wird ein Produkt von einem Hersteller außerhalb der EU bezogen, brauchen Sie zwingend eine in der EU ansässige verantwortliche Person. Lässt sich diese nicht benennen, sollte das Produkt laut gängiger Rechtsberatung vorübergehend aus dem Sortiment genommen werden, bis die Angabe steht.
Wo entstehen die Abmahnrisiken?
Anders als bei vielen älteren Kennzeichnungspflichten stehen die GPSR-Angaben oft nicht in strukturierten Shop-Feldern (Hersteller, Herstelleradresse), sondern werden schlicht vergessen oder nur unvollständig im Produkttext ergänzt. Da die Verordnung erst seit Ende 2024 gilt und mit dem ProdSG 2026 weiter konkretisiert wurde, sind viele Shops - gerade ältere, seit Jahren unveränderte Produktlisten - hier noch nicht vollständig nachgezogen.
Wie TextSentry hier hilft
TextSentry prüft eure Produkttexte automatisiert u. a. auf die Pflichtangaben-Kategorie, zu der auch die GPSR-Angaben zählen - und markiert erkennbar fehlende Angaben mit einer Ampel-Einstufung, bevor sie zum Abmahnproblem werden. Wichtig zu wissen: TextSentry bewertet, was im geprüften Text steht bzw. fehlt - nicht die gesamte Shopseite. Mehr dazu in der kostenlosen Testprüfung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung, und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls. Für eine verbindliche Bewertung eurer konkreten Situation wendet euch an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt für IT-/Wettbewerbsrecht, z. B. über die IT-Recht Kanzlei oder den Händlerbund.