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Widerrufsbutton-Pflicht: Was seit 19. Juni 2026 für Online-Shops gilt

Veröffentlicht am 21.08.2026 · ca. 5 Minuten Lesezeit

Seit dem 19. Juni 2026 reicht eine reine Widerrufsbelehrung in Textform nicht mehr aus: Betroffene Shops müssen eine eigene digitale Widerrufsfunktion bereitstellen - den sogenannten Widerrufsbutton. Anders als bei vielen älteren Kennzeichnungspflichten geht es hier nicht nur um einen Text, sondern um eine tatsächlich funktionierende technische Umsetzung.

Das Grundprinzip: Widerruf so einfach wie der Kauf

Der Gedanke dahinter: Ein online geschlossener Vertrag soll genauso einfach online widerrufen werden können, wie er abgeschlossen wurde. Technisch kann das ein echter Button oder ein eindeutig beschrifteter Link sein - Hauptsache, die Funktion ist während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar, nicht nur versteckt im Login-Bereich, und funktioniert sowohl auf Desktop als auch auf mobilen Geräten.

Die konkreten Anforderungen

Nach den bisher bekannten Vorgaben muss der Widerrufsbutton mehrere Kriterien erfüllen:

Wer betroffen ist - und wer nicht

Die Pflicht betrifft B2C-Fernabsatzverträge über Waren, digitale Dienstleistungen und Inhalte (E-Books, Kurse, Streaming), Abo-Plattformen sowie bestimmte Finanzdienstleistungen - vorausgesetzt, der Vertrag wurde online über eine eigene Benutzeroberfläche geschlossen und es besteht überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht. Nicht betroffen sind reine B2B-Geschäfte, schnell verderbliche Waren, individuell angefertigte Produkte sowie Verträge, die ohnehin nicht online abgeschlossen wurden.

Was bei fehlender oder fehlerhafter Umsetzung droht

Fehlt eine gesetzeskonforme Widerrufsfunktion oder ist die Belehrung fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist erst gar nicht zu laufen - Verbraucher können den Vertrag dann bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen. Zusätzlich drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die neue Informations- und Ausgestaltungspflicht.

Was TextSentry hier abdeckt - und was nicht

Der Widerrufsbutton selbst ist eine technische UI-Funktion, keine Frage des Produkttexts - TextSentry prüft ihn deshalb nicht direkt. Was TextSentry aber leisten kann: eure Produkttexte parallel auf die anderen, textbasierten Abmahnrisiken zu prüfen (Pflichtangaben, Kennzeichnung, Werbeaussagen), während ihr die technische Umsetzung des Widerrufsbuttons abschließt. Ein guter Anlass für einen Rundum-Check in der kostenlosen Testprüfung.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung, und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls. Weiterführend: Ausführliche Erklärung bei eRecht24 oder die Einordnung der IT-Recht Kanzlei.